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(6) Erscheinen Sie zu einem gebuchten Termin nicht und haben Sie diesen auch nicht gemäß den Bedingungen des Erlebnispartners rechtzeitig abgesagt, verfällt der für die Inanspruchnahme dieses Erlebnisses eingesetzte Gutschein und der sich hieraus ergebende Leistungsanspruch ersatzlos.
(7) Der Wertgutschein berechtigt Sie, diesen in Höhe des Nennwerts für den Kauf von Jochen- Schweizer-Produkten (Erlebnis-Gutscheine, Erlebnis-Tickets, Wahlgut- scheine, Erlebnis-Karten oder weitere Jochen Schweizer Produkte) als Zahlungsmit- tel in den Jochen Schweizer Shops, telefonisch bei Jochen Schweizer oder unter www.jochen-schweizer.de einzusetzen.
(8) Den Warengutschein können Sie telefonisch bei Jochen Schweizer oder auf www.jochen-schweizer.de (unter Umständen nach Auswahl von Größe und/oder Farbe) als Zahlungsmittel für den Kauf eines Jochen Schweizer Merchandising- Produkts (§ 2 Absatz 7), auf das der Warengutschein lautet, einsetzen.
(9) Bitte beachten Sie, dass Jochen Schweizer Merchandising-Produkte nur in haus- haltsüblichen Mengen erworben werden können.
(10) Inhaber eines Erlebnis-Gutscheins (§ 2 Absatz 3) und eines Warengutscheins (§ 2 Absatz 8) pro tieren von der Jochen Schweizer Erlebnis-Garantie („Erlebnis-Ga- rantie“). Jochen Schweizer garantiert, dass der Inhaber bei Einlösung des Erlebnis- Gutscheins (oder Warengutscheins) entweder unter mindestens einem weiteren Erlebnisort (eines weiteren Jochen Schweizer Merchandising-Produkts der iden- tischen Warengruppe) oder unter mindestens einem Alternativerlebnis (einem Jochen Schweizer Merchandising-Produkt aus einer alternativen Warengruppe) auswählen kann. Die Auswahl des weiteren Erlebnisorts und/oder des Alternati- verlebnisses (der alternativen Jochen Schweizer Merchandising-Produkte) nimmt Jochen Schweizer in billigem Ermessen vor. Der Kaufpreis für das angebotene Alternativerlebnis (das angebotene alternative Jochen Schweizer Merchandising- Produkt) ist in keinem Fall niedriger als der Kaufpreis des ursprünglich erworbenen Erlebnis-Gutscheins/Warengutscheins. Die Erlebnis-Garantie wird während der Einlösefrist (§ 4 Absatz 14) des Erlebnis-Gutscheins/des Warengutscheins gegeben. Die Erlebnis-Garantie gilt für nahezu alle Erlebnis-Gutscheine/ Warengutscheine. Et- waige gesetzliche Rechte werden durch die Erlebnis-Garantie nicht eingeschränkt. Die unter den §§ 14, 16 und 18 dieser AGB getro enen Regelungen bleiben eben- falls unberührt.
(11) Als Inhaber der Erlebnis-Klub-Karte (§ 2 Absatz 5b) sind Sie Mitglied des Jochen Schweizer Erlebnis-Klubs und berechtigt, diese zum Kauf von Jochen Schweizer Produkten (§ 2 Absatz 1) in den Jochen Schweizer Shops, telefonisch bei Jochen Schweizer oder auf www.jochen-schweizer.de als Zahlungsmittel einzusetzen. Darüber hinaus wird Inhabern der Erlebnis-Klub-Karte für besonders ausgewählte Erlebnisse in Form von Erlebnis-Tickets bei telefonischer Buchung (die Telefon-
nummer  nden Sie auf unserer Website www.jochen-schweizer.de) bis spätestens 28 Kalendertage vor dem Tag der Durchführung des Erlebnisses eine Buchungs- priorität eingeräumt, d.h. Ihr Ticketkauf wird bevorzugt bearbeitet und bestätigt. Für den Kauf dieser Erlebnis-Tickets  nden dann unsere AGB „Erlebnis-Tickets“ An- wendung. In Abhängigkeit vom Status Ihrer Mitgliedschaft im Erlebnis-Klub können Sie zudem zusätzliche Klub-Vorteile genießen, deren Umfang und Dauer jedoch in unserem Ermessen liegt.
(12) Durch Au adung Ihrer Erlebnis-Klub-Karte können Sie den Status (§ 2 Absatz 5b) Ihrer Mitgliedschaft im Jochen Schweizer Erlebnis-Klub upgraden. In diesem Fall erhalten Sie gegen Rückgabe Ihrer bisherigen Jochen Schweizer Erlebnis-Klub- Karte von uns eine neue Jochen Schweizer Erlebnis-Klub-Karte mit Ihrem aktuellen Status.
(13) Ist der Preis des zu erwerbenden Jochen Schweizer Produkts geringer als der Nennbetrag des als Zahlungsmittel eingesetzten Wertgutscheins, verbleibt Ihnen der Di erenzbetrag als Guthaben. Dieses Guthaben kann zum Kauf weiterer Jochen Schweizer Produkte eingesetzt werden. Eine Barauszahlung des Di erenzbetrages ist ausgeschlossen und es verbleibt bei der Einlösefrist (§ 4 Absatz 14) des als Zah- lungsmittel eingesetzten Wertgutscheins. Ist der Preis des zu erwerbenden Jochen Schweizer Produkts höher als der Nennbetrag des Wertgutscheins, ist der Di erenz- betrag von Ihnen zu begleichen.
(14) Erlebnisgeschenke und Warengutscheine können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst und das Erlebnis bis zum Ablauf dieser Frist wahrgenommen werden (Einlösefrist). Diese Einlösefrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem das Erlebnisgeschenk/der Warengutschein gekauft wurde. Bitte beachten Sie, dass für Rabattaktionen (§ 5) hiervon abweichende Einlösefristen gel- ten, die sie dem jeweiligen Dokument entnehmen können (§ 5 Absatz 2).
(15) Bitte beachten Sie, dass Jochen Schweizer und die Erlebnispartner Erlebnisge- schenke und Warengutscheine nur einlösen, wenn Sie diese im Original vorlegen. Dies geschieht zu Ihrer und unserer Sicherheit.
(16) Ein Erlebnis-Gutschein, ein Wahlgutschein (als Erlebnis-Box oder Erlebnis- Wahlgutschein) oder eine Erlebnis-Karte (als Erlebnis-Gutschein oder Erlebnis- Wahlgutschein) kann nach Zahlung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,- Euro in einen Gutschein für ein anderes Erlebnis oder in einen Wahlgutschein (in Form einer Erlebnis-Box oder eines Erlebnis-Wahlgutscheins) oder in eine Erlebnis- Karte (als Erlebnis-Gutschein oder Erlebnis-Wahlgutschein) umgetauscht werden, solange der Inhaber des Gutscheins noch keine Buchung bei einem Erlebnispartner vorgenommen hat. Sollte das andere Erlebnis teurer sein als das ursprüngliche Er- lebnis, ist der entsprechende Di erenzbetrag zusätzlich zur Bearbeitungs-pauscha- le an Jochen Schweizer zu zahlen. Sollte das neue Erlebnis günstiger sein als das
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


































































































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